Versteuerung von Elektrofahrzeugen:
Unterschiede bei der Versteuerung, Kosteneinsparung und die Möglichkeit, den Fuhrpark nachhaltiger zu gestalten

Elektrofahrzeuge finden seit einigen Jahren vermehrt den Weg in den Fuhrpark in Deutschlands Unternehmen. Hier geht es vielen darum, die Nachhaltigkeit im Betrieb und besonders im Fuhrpark zu fördern. Um die Elektrofahrzeuge im Unternehmen einzuführen, müssen sich Fahrzeugverwalter unter anderem mit der Versteuerung von Elektrofahrzeugen befassen.

Elektrofahrzeuge und Plug-In-Hybride

Zu den elektrisch angetriebenen Fahrzeugen, die unter die besondere Versteuerung fallen, zählen alle Elektrofahrzeuge, die ausschließlich durch elektrischen Antrieb fahren sowie Plug-In-Hybride. Als Elektrofahrzeuge werden die Fahrzeuge bezeichnet, die Elektromotoren besitzen, welche mit emissionsfrei betriebenen Energiewandlern oder mechanisch/elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden. Als Plug-in-Hybride bezeichnet man die Fahrzeuge, die ihren verbauten Akku zuhause oder am Arbeitsplatz über das Stromnetz oder über den eingebauten Verbrennungsmotor laden. Umgangssprachlich werden diese auch Steckdosenhybrid genannt.

Allgemein gilt wie auch bei allen Firmenfahrzeugen mit Verbrennungsmotor, dass ein geldwerter Vorteil entsteht, sobald die private Nutzung des Fahrzeuges erlaubt ist. Dieser Vorteil muss entweder pauschal oder über die Fahrtenbuchmethode versteuert werden. Die Steuerlast ist jedoch bei voll- oder teilelektrischen Fahrzeugen geringer als bei Verbrennern. Die Förderungen für diese Fahrzeugen sind davon abhängig, wann das Auto erworben worden ist bzw. wann es an den Mitarbeiter übergeben wurde.

Versteuerung von Elektrofahrzeugen im Detail

Seit dem 01.01.2020 müssen Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 Euro und einer geschäftlichen Nutzung von über 50 % nur noch mit 0,25 % statt 0,5 % versteuert werden. Bei Hybrid- sowie Elektrofahrzeuge mit einem höheren Bruttolistenpreis muss der geldwerte Vorteil weiterhin mit den bereits geltenden 0,5 % versteuert werden.

Zum Vergleich: Bei Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor werden auch weiterhin pauschal 1 % des Bruttolistenpreises zur Berechnung verwendet.

Mit dem Fahrtenbuch sparen

Auch für diejenigen, die das Fahrtenbuch als Versteuerungsmethode gewählt haben, gibt es steuerliche Vorteile. Bei den Anschaffungskosten in Form der Abschreibung wird ebenfalls nur die Hälfte angesetzt. Somit halbiert sich bei Fahrzeugen, die zwischen 2019 und 2022 angeschafft werden, automatisch der Bruttolistenpreis bei der Berechnung. Die Halbierung gilt übrigens auch für den geldwerten Vorteil der Fahrten, die zwischen dem Wohnsitz und der ersten Tätigkeitsstätte (Arbeitsweg) erfolgen sowie für Familienheimfahrten.

Die Förderung ist beschränkt auf den Zulassungszeitraum des Fahrzeuges zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021. Fahrzeuge, die vorher einem Mitarbeiter für die private Nutzung zur Verfügung gestellt worden sind und dann an einen anderen Kollegenweitergegeben wurden, sind von der genannten Regelung ausgeschlossen. Das bedeutet dennoch nicht, dass Gebrauchtwagen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Hier zählt primär der Zeitpunkt der Erstzulassung. Die Verringerung der Steuern gilt ebenfalls nach dem 31.12.2021, wenn kein Halterwechsel stattgefunden hat oder das Elektrofahrzeug aus dem Betriebsvermögen des Unternehmens ausgeschieden ist. Hybridfahrzeuge, die extern aufladbar sind, sollen laut dem Gesetz ebenfalls gefördert werden, wenn die Kohlenstoffdioxidemission pro Kilometer maximal 50 Gramm beträgt oder die alleinige Reichweite des Elektromotors 40 km beträgt.

Eine Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge finden Sie hier.

Weitere steuerliche Vorteile

Neben den Vorteilen für Elektrofahrzeuge durch die Minderung des Versteuerungssatzes gibt es noch weitere steuerliche Vorteile für Unternehmen. Wird der Dienstwagen im Unternehmen geladen, fallen weder Lohnsteuer- noch Sozialversicherungsbeiträge an. Dieser Vorteil gilt laut Gesetzgeber bis 2030. Wird der Dienstwagen bei dem Fahrer zuhause oder unterwegs geladen, werden die Kosten vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei über den Pauschalbetrag erstattet.

Alle Informationen zur Versteuerung, Beispielrechnungen und weitere Vorteile zur Anschaffung von Elektrofahrzeugen im Fuhrpark finden Sie hier.